Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Inhaltsverzeichnis
- § 1 Geltungsbereich
- § 2 Vertragsart und Vertragsgegenstand
- § 3 Vertragsschluss
- § 4 Vergütung der Leistungen, Fälligkeit und Rechnungsstellung
- § 5 Laufzeit und Kündigung
- § 6 Grundlagen der Zusammenarbeit
- § 7 Abnahme bei Werkleistungen
- § 8 Garantie
- § 9 Nutzungsrechte und Urheberrechte
- § 10 Referenznennung
- § 11 Haftung
- § 12 Datenschutz
- § 13 Schlussbestimmungen
Steuer Fachkraft, Inhaber Mossab Kassouha, Am Albertussee 35, 40549 Düsseldorf (nachfolgend „Steuer Fachkraft“). Stand: 15.07.2026.
§ 1 Geltungsbereich
Steuer Fachkraft, Inhaber Mossab Kassouha, mit Sitz in Düsseldorf (nachfolgend „Steuer Fachkraft“) bietet unter www.steuer-fachkraft.de sowie unter anderen von Steuer Fachkraft betriebenen Domains Dienstleistungen für Unternehmer (nachfolgend „Auftraggeber“) – insbesondere Steuerkanzleien, Steuerberatungsgesellschaften und andere Arbeitgeber im steuerberatenden Bereich – im Zusammenhang mit Online-Marketing und der Personalbeschaffung von Steuerfachkräften an. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden auch „AGB“ genannt) gelten als Grundlage aller geschlossenen Kooperationsverträge zwischen Steuer Fachkraft als Anbieter der im Kooperationsvertrag festgehaltenen Leistungen und dem beteiligten Auftraggeber, sofern der Auftraggeber Unternehmer i. S. v. § 14 BGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
Ein dem Auftraggeber vorgelegtes schriftliches Angebot sowie ergänzende Zusatzvereinbarungen sind Bestandteile eines Kooperationsvertrags im Sinne dieser AGB.
Diese AGB gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Auftraggebers erkennen wir nicht an, es sei denn, ihre Geltung wurde ausdrücklich im Kooperationsvertrag in schriftlicher Form festgehalten.
Mit Zustandekommen des Kooperationsvertrags erklärt der Auftraggeber sein vollständiges Einverständnis zu diesen AGB.
Diese AGB gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Auftraggeber in der jeweils zum Zeitpunkt des letzten Vertragsschlusses gültigen Fassung. Diese kann zur Zeit des Vertragsschlusses auf der Webseite von Steuer Fachkraft eingesehen werden. Steuer Fachkraft hat das Recht, diese AGB mit Wirkung für die Zukunft einseitig zu ändern und/oder zu ergänzen, soweit dies zur Wahrung berechtigter Interessen erforderlich ist. Der Auftraggeber wird bei Anpassung dieser AGB über die beabsichtigten Änderungen bzw. Ergänzungen mit angemessener Ankündigungsfrist vorab informiert. Widerspricht der Auftraggeber der Geltung der neuen AGB nicht innerhalb von zwei Wochen nach der Benachrichtigung (die „Widerspruchsfrist“), gelten die geänderten AGB als vom Auftraggeber angenommen. Steuer Fachkraft wird in seiner Benachrichtigung auf das Widerspruchsrecht und die Bedeutung der Widerspruchsfrist hinweisen. Im Falle eines Widerspruchs kann der Auftraggeber die Nutzung nach der bisherigen Fassung der AGB fortsetzen.
§ 2 Vertragsart und Vertragsgegenstand
Wir bieten unseren Auftraggebern insbesondere Dienstleistungen im Bereich des Online-Marketings und Online-Recruitings von Steuerfachkräften (z. B. Steuerfachangestellte, Steuerfachwirte, Bilanzbuchhalter, Steuerassistenten). Die jeweilige Leistungsbeschreibung ergibt sich unmittelbar aus unseren Angeboten.
Nach Vertragsschluss erhält der Auftraggeber einen Zugang zum Steuer Fachkraft Mitgliederbereich, wo die zur Kooperation relevanten Angaben und Dokumente zur Verfügung gestellt werden.
Bei dem zwischen Steuer Fachkraft und dem Auftraggeber geschlossenen Kooperationsvertrag handelt es sich um einen Dienstvertrag im Sinne des § 611 BGB. Es besteht Einigkeit, dass wir bis auf anderslautende und explizit schriftliche Vereinbarung die Erbringung von Dienstleistungen und nicht die Herstellung eines Werkes schulden.
In Bezug auf die Inhalte eines mit uns eingegangenen Kooperationsvertrags steht uns ein Leistungsbestimmungsrecht im Sinne von § 315 BGB zu.
Steuer Fachkraft garantiert eine im Vertrag präzisierte Anzahl an Bewerbungen (durch Steuer Fachkraft kontaktierte Berufsinteressenten mit von Steuer Fachkraft oder durch den Kandidaten erstelltem Lebenslauf). Sofern im Angebot von „Omnipräsenz“ die Rede ist, umfasst dies die von Steuer Fachkraft im Rahmen der Zusammenarbeit genutzten digitalen Plattformen zur Ausspielung von Werbeanzeigen und Recruiting-Inhalten. Hierzu zählen insbesondere die Meta-Plattformen Facebook und Instagram. LinkedIn kann ergänzend eingesetzt werden, sofern dies nach fachlicher Einschätzung von Steuer Fachkraft für die jeweilige Kampagne sinnvoll ist; ein Einsatz von LinkedIn ist jedoch nicht geschuldet. „Hochwertige Aufnahmen“ bezeichnet Foto- und Videoaufnahmen, die nach fachlicher Einschätzung und Erfahrung von Steuer Fachkraft geeignet sind, das Unternehmen bzw. die Kanzlei des Auftraggebers professionell darzustellen. Ein bestimmter technischer Standard (z. B. 4K oder eine definierte Filmtechnik) ist damit nicht verbunden, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde. Unter „Analyse“ und „Auswertung“ versteht sich die fortlaufende Überprüfung der Kampagnenleistung anhand wesentlicher Leistungskennzahlen, insbesondere Impressionen, Klickpreise (CPC), Conversion-Raten sowie der Identifikation signifikanter Leistungsabfälle oder Ausreißer in den Quoten. „Telefonische Vorqualifizierung“ bezeichnet ein Erstgespräch mit dem Bewerber, in dem geprüft wird, ob der Bewerber die für die Stelle erforderlichen Qualifikationen (z. B. abgeschlossene Ausbildung als Steuerfachangestellte/r oder vergleichbare Qualifikation) anhand seines Lebenslaufs erfüllt, sich im relevanten regionalen Umkreis befindet, ein ernsthaftes Interesse an einem Vorstellungsgespräch hat und bereit ist, seinen vollständigen Lebenslauf zu übermitteln.
§ 3 Vertragsschluss
Der Vertragsschluss zwischen Steuer Fachkraft und dem Auftraggeber kann fernmündlich (Videochat, Telefon), elektronisch (E-Mail, Adobe Sign oder andere elektronische Form) oder schriftlich erfolgen. Als Vertragsannahme gilt auch die explizite Zustimmung per E-Mail auf ein gestelltes Angebot. Hierbei sind etwaige Bindungsfristen zu beachten, sofern diese im Angebot gesondert angegeben sind.
Fernmündlich kommen Verträge zwischen uns und dem Auftraggeber durch übereinstimmende Willenserklärungen zustande.
§ 312i Abs. 1 S. 1 Nr. 1–3 des Bürgerlichen Gesetzbuches findet keine Anwendung.
§ 4 Vergütung der Leistungen, Fälligkeit und Rechnungsstellung
Die Vergütung der von Steuer Fachkraft zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus dem mit dem Auftraggeber geschlossenen Kooperationsvertrag. Sämtliche Preisangaben verstehen sich als Nettopreise zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
Die Initiierungsgebühr umfasst sämtliche Leistungen, die vor Beginn der Kontingentlaufzeiten zu erbringen sind. Hierzu gehören insbesondere das Onboarding, die Erstellung und Aufbereitung aller erforderlichen Foto- und Videoaufnahmen, die Konzeption und Erstellung der Landingpage sowie alle weiteren vorbereitenden Tätigkeiten, die zur technischen und inhaltlichen Einrichtung der Recruiting-Kampagne erforderlich sind. Die Initiierungsgebühr deckt damit alle Leistungen ab, die vor Beginn der Kampagnenkontingente erforderlich sind. Die Fälligkeit bestimmt sich nach der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung und den im Angebot hierzu festgelegten Regelungen.
Die Laufzeit der Kontingente beginnt nach Abschluss der Initiierungsphase, spätestens jedoch drei Monate nach Beginn der Zusammenarbeit, sofern eine Verzögerung nicht von Steuer Fachkraft zu vertreten ist. Verzögerungen aufgrund unvollständiger Mitwirkungshandlungen des Auftraggebers berühren weder die Fälligkeit der Kontingentgebühren noch den Beginn der Kontingentlaufzeit. Die hierfür vereinbarte Kontingentgebühr ist für die gesamte vereinbarte Laufzeit im Voraus zu zahlen und wird mit Rechnungsstellung fällig, sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde. Mit Ablauf der in der Rechnung ausgewiesenen Zahlungsfrist kommt der Auftraggeber in Verzug, ohne dass es einer gesonderten Mahnung durch Steuer Fachkraft bedarf. Im Falle des Verzugs werden Zinsen in Höhe von 9 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a. berechnet. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens wird vorbehalten. Steuer Fachkraft ist bei Zahlungsverzug berechtigt, die Erbringung der laufenden Leistungen bis zur vollständigen Begleichung der offenen Forderungen vorübergehend auszusetzen. Gerät der Auftraggeber mit zwei aufeinanderfolgenden Raten ganz oder teilweise in Verzug, ist Steuer Fachkraft zudem berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund außerordentlich zu kündigen.
Der Auftraggeber kann die vereinbarte Vergütung ausschließlich auf das in der jeweiligen Rechnung ausgewiesene Konto von Steuer Fachkraft, Inhaber Mossab Kassouha, überweisen. Die vollständige Bankverbindung (Bank, IBAN, BIC) wird auf jeder Rechnung ausgewiesen.
Rechnungen von Steuer Fachkraft werden in elektronischer Form als Datei-Anhang einer E-Mail im PDF-Format gestellt.
Eine Rechnungsstellung per Post erfolgt nur, soweit sich beide Vertragsparteien auf diese Form der Rechnungsstellung im Rahmen des Kooperationsvertrags geeinigt haben und dies schriftlich festhalten.
Die Schaltung von Anzeigen erfolgt im Rahmen des vom Auftraggeber vorgegebenen Werbebudgets bei den einzelnen sozialen Netzwerken. Ausgaben werden von dem Auftraggeber direkt durch Belastung der von ihm hinterlegten Zahlungsmittel getragen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, in seinem Benutzerkonto ein Limit einzutragen. Sofern Steuer Fachkraft im Einzelfall die Werbeausgaben für den Auftraggeber verauslagt, stellt Steuer Fachkraft diese dem Auftraggeber jeweils am Monatsende in Rechnung. Steuer Fachkraft ist berechtigt, am Monatsanfang einen Vorschuss zu verlangen.
Trägt der Auftraggeber die Werbeausgaben direkt über die von ihm hinterlegten Zahlungsmittel, fällt keine Verwaltungspauschale an. Sofern hingegen Steuer Fachkraft die Werbeausgaben für den Auftraggeber über die eigenen Zahlungsmittel verauslagt und dem Auftraggeber in Rechnung stellt, berechnet Steuer Fachkraft für die Einrichtung, laufende Verwaltung, Überwachung und Optimierung des verauslagten Werbebudgets (Adspend) eine Verwaltungspauschale in Höhe von 2 % des im jeweiligen Abrechnungszeitraum verauslagten Adspends. Die Verwaltungspauschale versteht sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer und wird gemeinsam mit den verauslagten Werbeausgaben in Rechnung gestellt.
§ 5 Laufzeit und Kündigung
Leistungsbeginn und Laufzeit der Kooperation werden im jeweiligen Angebot/Hauptvertrag definiert.
Ein Kooperationsvertrag kann entweder als Abonnement oder als Kontingentvertrag abgeschlossen werden. Bei einem Abonnement erfolgt die Leistungserbringung fortlaufend und ohne gesonderten Abruf durch den Auftraggeber. Vorbehaltlich abweichender Regelungen verlängert sich die Vertragslaufzeit jeweils um die Dauer der Erstlaufzeit, sofern der Vertrag nicht fristgerecht gekündigt wird. Die Kündigungsfrist richtet sich nach der Gesamtlaufzeit der Kampagne und wird im Angebot/Hauptvertrag definiert. Im Falle eines Abonnements verlängert sich die Vertragslaufzeit, vorbehaltlich anders lautender Vereinbarung, jeweils um die Dauer der Erstlaufzeit, sofern nicht eine der Vertragsparteien den Vertrag gekündigt hat. Die konkrete Kündigungsfrist bemisst sich nach der Gesamtlaufzeit der Kampagne und wird gesondert im Kooperationsvertrag festgelegt.
Bei Kontingentverträgen erwirbt der Auftraggeber eine bestimmte Anzahl von Kampagnenkontingenten. Jedes Kontingent wird erst mit Abruf durch den Auftraggeber aktiviert. Erst ab diesem Zeitpunkt beginnen die Optimierung der Kampagne sowie die Ausspielung auf den vereinbarten Kanälen. Der Abruf ist formfrei möglich, muss jedoch in Textform – etwa per E-Mail – erfolgen. Nicht abgerufene Kontingente verfallen nach Ablauf des vereinbarten Leistungszeitraums ersatzlos.
Ein Kontingent entspricht einer 30-tägigen Kampagne für eine konkrete Position an einem vom Auftraggeber benannten Standort. Der ausgewählte Standort ist während der laufenden Kampagne nicht änderbar.
Kündigungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
Vorzeitige und/oder freie Kündigungsrechte des Auftraggebers innerhalb der Vertragslaufzeit werden ausgeschlossen.
Das Recht zur fristlosen Kündigung bei Vorliegen eines wichtigen Grundes bleibt unberührt.
§ 6 Grundlagen der Zusammenarbeit
Steuer Fachkraft verpflichtet sich, den Auftraggeber nach bestem Wissen und Gewissen insbesondere bei seinen Recruiting-Aktivitäten zu unterstützen. Wir sind berechtigt, uns dazu der Hilfe externer Dritter bzw. Dienstleister zu bedienen. Während der Zusammenarbeit wird Steuer Fachkraft Websites/Landingpages im Namen des Kunden hosten, um die Vertragserfüllung zu gewährleisten.
Der Auftraggeber verpflichtet sich, Steuer Fachkraft alle Informationen, Auskünfte und Unterlagen rechtzeitig zukommen zu lassen, die notwendig sind, damit die Kampagne optimal konzipiert werden kann (Mitwirkungspflicht). Dies beinhaltet insbesondere, zutreffende und vollständige Kontaktdaten eines Ansprechpartners des Auftraggebers zu hinterlassen, die Registrierung beim „Steuer Fachkraft Mitgliederbereich“ sowie das Absolvieren des Onboarding-Prozesses mitsamt der Bereitstellung von Unternehmensinformationen, Bildern und dem Unternehmenslogo in digitaler Form.
Alle im Rahmen der Mitwirkungspflicht vom Auftraggeber hinterlegten Informationen, Auskünfte und Unterlagen werden nach Absolvieren des Onboarding-Prozesses hinsichtlich ihrer Vollständigkeit, Qualität und damit der Nutzbarkeit für die Kampagne von Steuer Fachkraft geprüft und abgenommen. Die Mitwirkungspflicht des Auftraggebers gilt als erfüllt, wenn Steuer Fachkraft die Abnahme erteilt hat. Gelangt Steuer Fachkraft zu dem Schluss, dass diese vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Informationen, Auskünfte und Unterlagen für eine Kampagne nicht nutzbar sind, so ist Steuer Fachkraft dazu berechtigt, den geplanten Kampagnenstart so lange zu verzögern, bis ein angemessenes Qualitätsniveau der Informationen erreicht ist. Hinreichend nutzbar und qualitativ angemessen sind dabei Informationen, die es einem unbeteiligten, objektiven Dritten erlauben, den vom Auftraggeber beschriebenen Auftrag vollumfänglich zu verstehen.
Alle im Rahmen der Mitwirkungspflicht vom Auftraggeber zu hinterlegenden Informationen, Auskünfte und Unterlagen sind spätestens zwei Wochen vor der geplanten Liveschaltung zur Verfügung zu stellen. Wird diese Frist nicht gewahrt, so ist Steuer Fachkraft berechtigt, den geplanten Kampagnenstart zu verzögern, bis diese Informationen, Auskünfte und Unterlagen vorliegen.
Der Auftraggeber ist ferner dazu verpflichtet, vor dem Veröffentlichungszeitpunkt der gestalteten Inhalte diese abzunehmen und zur Veröffentlichung freizugeben. Mit Kenntnisnahme der Fertigstellung wird dem Auftraggeber eine Abnahmefrist von 3 Werktagen gewährt. Verstreicht diese Frist, ohne dass der Auftraggeber dahingehend tätig geworden ist, so gelten die Inhalte als abgenommen und zur Veröffentlichung freigegeben. Gibt der Auftraggeber auf diesem Wege Inhalte frei, haftet Steuer Fachkraft mit Ausnahme von vorsätzlichem und grob fahrlässigem Verhalten nicht für fehlerhafte Stellenanzeigen und/oder sonstige Leistungen.
Fristen für die Leistungserbringung durch uns beginnen nicht, bevor der Rechnungsbetrag vollständig eingegangen ist und vereinbarungsgemäß die für die Dienstleistung notwendigen Daten bei uns vollständig vorliegen bzw. die notwendigen Mitwirkungshandlungen komplett erbracht sind.
Etwaige Gewährleistungspflichten und Garantien seitens Steuer Fachkraft entstehen erst, sobald der Auftraggeber seine Mitwirkungspflicht vollständig erfüllt hat.
Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht nach und verzögert sich der Kampagnenstart dadurch, beginnen die Kontingente dennoch spätestens drei Monate nach Beginn der Zusammenarbeit zu laufen und sind ab diesem Zeitpunkt in voller Höhe zahlungspflichtig. Die Leistungen werden weiterhin angeboten und die Umsetzung wird fortgeführt, sobald der Auftraggeber die ausstehenden Mitwirkungspflichten nachgeholt hat.
§ 7 Abnahme bei Werkleistungen
Soweit zwischen den Parteien Werkleistungen vereinbart sind, ist Steuer Fachkraft berechtigt, nach Abschluss abgrenzbarer Leistungsteile eine Teilabnahme zu verlangen. Nach Abschluss sämtlicher vereinbarter Leistungen kann Steuer Fachkraft zusätzlich eine Gesamtabnahme verlangen. Beide Abnahmeformen erfolgen nach Maßgabe der nachstehenden Regelungen.
Teilabnahmen gelten als selbständige Abnahmen im Sinne des § 640 BGB. Mit der Teilabnahme erklärt sich der Auftraggeber mit dem jeweiligen Leistungsteil einverstanden; etwaige spätere Mängelrügen im Rahmen der Gesamtabnahme berühren bereits erklärte Teilabnahmen nicht. Steuer Fachkraft zeigt dem Auftraggeber die Abnahmebereitschaft ausdrücklich an. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die bereitgestellten Leistungen unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Werktagen ab Zugang der Anzeige zu prüfen und die Abnahme zu erklären, sofern keine wesentlichen Mängel vorliegen. Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme. Erfolgt innerhalb der Frist keine schriftliche Erklärung des Auftraggebers unter Angabe konkreter, wesentlicher Mängel, gilt die jeweilige (Teil-)Leistung als abgenommen.
Einer ausdrücklichen Abnahme steht es gleich, wenn der Auftraggeber die Leistung produktiv nutzt, die fällige Vergütung vorbehaltlos zahlt oder weitere Leistungen in Anspruch nimmt, die auf der erbrachten Leistung aufbauen.
§ 8 Garantie
Soweit Steuer Fachkraft eine Garantie gewährt, wird diese ausschließlich im jeweiligen Kooperationsvertrag vereinbart. Ohne eine ausdrückliche vertragliche Regelung besteht kein Garantieanspruch. Die Garantie gilt nur für die im Kooperationsvertrag definierte Erstlaufzeit.
Eine etwaig vereinbarte Garantie gilt ausschließlich, wenn der Auftraggeber seine Mitwirkungspflichten vollständig, fristgerecht und in dem von Steuer Fachkraft vorgegebenen Umfang erfüllt hat. Ein Garantiefall kann nur geltend gemacht werden, wenn das vertraglich vereinbarte Leistungsspektrum einschließlich sämtlicher Prozessvorgaben vollständig umgesetzt wurde. Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten – insbesondere während der Anfangs- und Setupphase – nicht vollständig nach und führt dies zu einer Verzögerung des Kampagnenstarts oder zu Einschränkungen der Kampagnenleistung, entfällt die Garantie für den betroffenen Zeitraum; zugleich berührt eine solche Verzögerung weder die geschuldete Kontingentgebühr noch begründet sie einen Anspruch auf kostenfreie Verlängerung, Wiederholung oder Nachbesserung der Kampagne. Die zentralen Prozesse, die eine Wirksamkeit einer Garantie gewährleisten können, variieren je nach Vertrag. Sie sind jedoch gänzlich wie folgt:
Die Garantie umfasst die im Kooperationsvertrag konkret benannte Anzahl an Bewerbern innerhalb der Erstlaufzeit. Wird dieses Ziel innerhalb der Erstlaufzeit nicht erreicht und liegen die Voraussetzungen der Garantie vor, führt Steuer Fachkraft die Betreuung ohne zusätzliche Dienstleistungsgebühren fort, bis das garantierte Ergebnis erreicht ist. Dies setzt die Verpflichtung des Auftraggebers zur korrekten Pflege der eigens zur Verfügung gestellten Bewerberübersicht im Steuer Fachkraft Bewerbermanagement-System voraus.
Als Bewerbung gilt jede über die von Steuer Fachkraft eingesetzten Social-Media-Kanäle oder Formulare eingegangene Kontaktaufnahme eines Interessenten mit erkennbarer Absicht, sich auf die ausgeschriebene Stelle zu bewerben. „Qualifiziert“ ist ein Bewerber, der die fachlichen Anforderungen der Stelle erfüllt (z. B. abgeschlossene Ausbildung als Steuerfachangestellte/r, Weiterbildung zum/zur Steuerfachwirt/in oder Bilanzbuchhalter/in bzw. eine vergleichbare, für die ausgeschriebene Position relevante Qualifikation oder Berufserfahrung) und aus der relevanten Region stammt oder dort arbeitsfähig ist.
Die Prozessvorgaben für die Wirksamkeit der Garantie umfassen insbesondere die Anpassung der Karriereseite gemäß den Empfehlungen von Steuer Fachkraft, die vollständige und korrekte Pflege der Bewerberübersicht im Bewerbermanagement-System, die Einhaltung des geschulten Recruiting-Prozesses (insbesondere der telefonische Erstkontakt mit mindestens drei Anrufversuchen pro Kandidat und die Anforderung von Unterlagen (CV etc.) erst nach dem Erstgespräch) und die Meldung aller Bewerber, die nicht über die primären Recruiting-Kanäle von Steuer Fachkraft eingegangen sind, jedoch aufgrund der von Steuer Fachkraft erbrachten Marketingmaßnahmen auf den Auftraggeber aufmerksam wurden.
Steuer Fachkraft ist berechtigt, die Einhaltung dieser Prozesse jederzeit zu überprüfen, insbesondere bei Geltendmachung eines Garantiefalls. Zu diesem Zweck darf Steuer Fachkraft Bewerber bis zu 3 Monate nach Vertragsende kontaktieren. Ergibt die Prüfung, dass der Auftraggeber seine Pflichten nicht vollständig erfüllt hat oder dass die Voraussetzungen der Garantie nicht vorliegen, entfällt der Anspruch auf die Garantieleistung vollständig.
§ 9 Nutzungsrechte und Urheberrechte
Die Rechtseinräumung gemäß den vorstehenden Regelungen dieses Absatzes wird gemäß § 158 Abs. 1 BGB erst wirksam, sobald der Auftraggeber die im jeweiligen Auftrag vereinbarte Vergütung vollständig geleistet hat.
Der Auftraggeber erhält ein einfaches, nicht übertragbares Nutzungsrecht an den im passwortgeschützten Kundenbereich des „Steuer Fachkraft Mitgliederbereiches“ bereitgestellten Anwendungen. Dieses Nutzungsrecht dient ausschließlich der Durchführung des individuell geschlossenen Kooperationsvertrags und endet sechs Monate nach dessen Beendigung.
Sämtliche von Steuer Fachkraft erstellten Arbeitsergebnisse, Inhalte, Werbetexte, Stellenanzeigen, Fotos, Videos und sonstigen Materialien werden dem Auftraggeber nach vollständiger Zahlung aller vertraglich geschuldeten Vergütungen im Rahmen eines einfachen, nicht ausschließlichen Nutzungsrechts zur Verfügung gestellt. Das Nutzungsrecht umfasst die interne und externe Verwendung für eigene Recruiting- und Employer-Branding-Zwecke, jedoch keine Unterlizenzierung an Dritte. Steuer Fachkraft behält sich das Recht vor, sämtliche erstellten Materialien auch weiterhin für eigene Projekte, Referenzen, Portfoliozwecke, Veröffentlichungen und Präsentationen zu nutzen. Der Auftraggeber garantiert, dass alle an Steuer Fachkraft übermittelten Angaben und Inhalte frei von Rechten Dritter und rechtlich zulässig sind. Steuer Fachkraft ist nicht verpflichtet, die vom Auftraggeber bereitgestellten Inhalte – einschließlich Bilder, Texte und sonstiger Angaben – auf inhaltliche Richtigkeit, rechtliche Zulässigkeit oder mögliche Rechtsverletzungen zu überprüfen. Der Auftraggeber stellt Steuer Fachkraft insoweit von sämtlichen Ansprüchen Dritter wegen der Verletzung geistigen Eigentums vollständig frei.
Steuer Fachkraft trägt die presse-, wettbewerbs- und medienrechtliche Verantwortung ausschließlich für die Inhalte, die von uns selbst erstellt wurden.
Die Verletzung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen sowie von Urheber- oder sonstigen Schutzrechten von Steuer Fachkraft kann zivilrechtlich und strafrechtlich verfolgt werden.
§ 10 Referenznennung
Der Auftraggeber räumt Steuer Fachkraft das kostenlose, zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränkte Recht ein, die Zusammenarbeit sowie die von Steuer Fachkraft im Rahmen ihrer gewerblichen Tätigkeit erbrachten Leistungen zu beschreiben und im Zusammenhang einer Referenzkundennennung zu verwenden. Dazu gehört unter anderem die Verwendung von Logos des Auftraggebers; die Verwendung von Fotos, Videos, Grafiken und anderem Material, welches im Kontext der Zusammenarbeit entstanden ist; sowie die Veröffentlichung von Ergebnissen zur publizistischen Illustration und zu Werbezwecken sowohl in Print- als auch in elektronischen Medien. Diese Einwilligung kann aus wichtigem Grund widerrufen werden; auf berechtigte Interessen von Steuer Fachkraft wird dabei Rücksicht genommen.
§ 11 Haftung
Wir haften den Auftraggebern gegenüber in allen Fällen vertraglicher und außervertraglicher Haftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
In sonstigen Fällen haften wir nur bei Verletzung einer Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen kann, und zwar beschränkt auf den Ersatz vorhersehbaren und typischen Schadens.
Unsere Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt von den vorstehenden Haftungsbeschränkungen und -ausschlüssen unberührt.
§ 12 Datenschutz
Mit Annahme des Angebots wird gleichzeitig die beidseitige Beachtung sämtlicher anwendbarer Datenschutzgesetze vereinbart.
Der Auftraggeber wird hiermit gemäß Bundesdatenschutzgesetz davon unterrichtet, dass Steuer Fachkraft seine personenbezogenen Daten in maschinenlesbarer Form speichert und für Vertragszwecke maschinell verarbeitet.
Wir informieren separat in unserer Datenschutzerklärung über die Erhebung, Speicherung und Verarbeitung personenbezogener Daten sowie über die diesbezüglichen Rechte der Betroffenen. Sie bestätigen, unsere Datenschutzerklärung vor Inanspruchnahme unserer Dienste zur Kenntnis genommen zu haben und damit einverstanden zu sein.
Die Parteien sind verpflichtet, alle Informationen und Daten, die sie im Rahmen des Vertragsverhältnisses von der anderen Partei erhalten, vertraulich zu behandeln und nicht an Dritte weiterzugeben. Davon ausgenommen sind Informationen, die allgemein zugänglich sind bzw. geworden sind oder bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nachweislich bekannt waren. Unternehmen, die mit einer Partei i. S. d. §§ 15 ff. AktG verbunden sind, sind nicht Dritte im Sinne von vorstehendem Satz 1; gleiches gilt für Personen und Unternehmen, die zur Erfüllung des Vertrages von einer Partei beauftragt wurden und die in gleicher Weise zur Geheimhaltung verpflichtet (worden) sind. Diese Geheimhaltungsverpflichtung setzt sich nach Beendigung des Vertragsverhältnisses für ein Jahr fort.
Bevor Steuer Fachkraft für den Auftraggeber tätig werden kann, ist die Kenntnisnahme und Einwilligung eines dem Kooperationsvertrag zugrundeliegenden Auftragsdatenverarbeitungsvertrags (AVV) notwendig, welcher die weiteren Regelungen hinsichtlich des Datenschutzes – insbesondere im Kontext der Erhebung und Verwendung von Bewerberdaten – konkretisiert.
Mit Nutzung unserer Bewerbermanagement-Plattform stimmt der Auftraggeber der Protokollierung der Nutzung zu, die ausschließlich zum Zwecke der Systemverfügbarkeit, Fehlersuche und Lösungen von Supportanfragen definiert ist. Es wird ausdrücklich kein Nutzerverhalten analysiert. Das damit einhergehende Interesse von Steuer Fachkraft soll die störungsfreie Nutzung des „Steuer Fachkraft Bewerbermanagement-Systems“ gewährleisten.
Der Auftraggeber ist dazu verpflichtet, seine im Rahmen der Registrierung des „Steuer Fachkraft Mitgliederbereichs“ erhaltenen Zugangsdaten (Benutzername, Passwort) sorgsam aufzubewahren. Der Auftraggeber ist nicht dazu berechtigt, diese Zugangsdaten an externe Dritte weiterzugeben oder zu übertragen. Hat der Auftraggeber die Verwendung seiner Zugangsdaten durch einen externen Dritten vorsätzlich oder fahrlässig verschuldet, hat er Steuer Fachkraft von jedem durch die unbefugte Verwendung der Zugangsdaten verursachten Schaden freizustellen.
Sie willigen widerruflich in die Kontaktaufnahme durch unser Unternehmen im Wege von Fernkommunikationsmitteln ein (z. B. E-Mail, Telefon, Messenger-Dienste). Sollten Sie einer Kontaktaufnahme durch uns widersprechen, muss diese schriftlich erfolgen. Hierzu können Sie uns eine E-Mail zukommen lassen an: mossab@steuer-fachkraft.de oder den herkömmlichen Postweg nutzen (Steuer Fachkraft, Mossab Kassouha, Am Albertussee 35, 40549 Düsseldorf). In dem Widerspruch sind sämtliche Kontaktmöglichkeiten zu benennen, über die wir Sie nicht mehr kontaktieren dürfen. Diesbezügliche Unvollständigkeit geht nicht zu unseren Lasten. Maßgeblich ist der tatsächliche Eingang der Mail bei uns.
§ 13 Schlussbestimmungen
Erklärungen: Sofern nicht anders vorgesehen, können Mitteilungen und Erklärungen nach diesem Vertrag in Schriftform erfolgen. Steuer Fachkraft kann hierzu die vom Auftraggeber im Auftragsschreiben angegebene E-Mail-Adresse verwenden. Änderungen wird der Auftraggeber Steuer Fachkraft unverzüglich mitteilen.
Schriftform: Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform nach § 126b BGB (z. B. E-Mail oder Brief). Ebenso gilt dies für Änderungen und Ergänzungen des Kooperationsvertrags. Dies gilt auch für die Abbedingung dieses Formerfordernisses.
Aufrechnung: Der Auftraggeber kann mit anderen Ansprüchen als mit seinen vertraglichen Gegenforderungen aus dem jeweils betroffenen Rechtsgeschäft nur aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn dieser Anspruch rechtskräftig festgestellt oder von Steuer Fachkraft unbestritten ist.
Anwendbares Recht: Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
Gerichtsstand: Ausschließlich zuständig für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten zwischen uns und dem Auftraggeber sind die Gerichte in Düsseldorf. Wir sind jedoch berechtigt, unsere Ansprüche gegen den Auftraggeber auch am allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers zu erheben.
Vertragssprache: Die Vertragssprache ist Deutsch.
Teilunwirksamkeit: Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Statt der unwirksamen Bestimmung gilt dasjenige, was die Parteien nach dem ursprünglich angestrebten Zweck unter wirtschaftlicher und redlicher Betrachtungsweise vereinbart hätten. Das Gleiche gilt im Falle einer Vertragslücke.